Der Jagdleiter im
Schwalinger Jagdgenossenschafts-Revier.
Vorweg: Die Jagd und Jagden sind durch gesetzliche Regelung der Unfallversicherung unterstellt. Mit der
Übernahme eines Jagdreviers durch den Eigentümer oder Pächters einer Jagdgenossenschaftlichen Jagd tritt
diese Pflichtversicherung kraft Gesetzes quasi ‘automatisch’ in Kraft, sie wird durch die Landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft durchgeführt.
“Die Jagdausübung gehört mit zu den gefährlichen versicherten Tätigkeiten innerhalb
der Landwirtschaftschaftlichen Sozialversicherung. Daher werden an die Jagdunternehmer
(Pächter oder Eigenjagdbesitzer, Jäger, Treiber und Helfer) verschiedene Anforderungen gestellt”, ist bei der in
Niedersachsen zuständigen “Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau” zu erfahren,
“Jagdunternehmer müssen beispielsweise alle Voraussetzungen für einen sicheren Ablauf der Jagd und weiterer
Tätigkeiten in ihrem Revier schaffen.”
Und dazu gibt es ein umfangreiches Vorschriften- und Regelwerk, die “Vorschriften für Sicherheit und
Gesundheitsschutz”. Für die Jagd und die Jäger gilt hier insbesondere die “Unfallverhütungsvorschrift Jagd”.
Jeder Jäger und Jagdteilnehmer wird sie besonders gut kennen und beachten, denn davon ist sein
Versicherungsschutz im “Fall des Falles” abhängig.
Diese wichtigen Regelungen bestimmen auch, dass vom Jagdunternehmer, als dem Besitzer oder Pächter
eines Jagdrevieres, für bestimmte Gelegenheiten ein Jagdleiter zu bestimmen ist. Nämlich immer dann, wenn
mehr als 3 Jäger gemeinsam auf die Jagd gehen (z.B. bei Treib-, Drück- oder Bewegungsjagden), also bei den
sogenannten “Gesellschaftsjagden”.
Die Rolle des “Jagdleiters” ist eine herausfordernde Aufgabe, die mit hoher
Verantwortung und einem erheblichen Risiko verbunden ist - zumal hier auf recht
engem Raum mit scharf geladenen Waffen hantiert wird. Ein “Jagdleiter” muss also bei allen Entscheidungen, die
er trifft, und bei allen Maßnahmen, die er durchführt, immer die Sicherheit im Blickfeld haben. Seine
Hauptaufgabe besteht darin, Jagdunfälle zu vermeiden. Daher hat der “Jagdleiter” absolut “das Sagen”: Er haftet
bei nicht sachgerechter Wahrnehmung seiner Aufgaben und kann ggfs. sogar bestraft werden.
Eine weitere Aufgabe fällt dem Jagdleiter durch die Regelungen im Jagdpachtvertrag zwischen der
Jagdgenosschenschaft Schwalingen und den Jagdpächtern zu: Er macht im Dorf und in der
Öffentlichkeit die Jagd transparent, er ist Stimme und Gesicht der Jagdausübung.
Mindestens halbjährlich berichtet der Jagdleiter dem Jagdvorstand über die aktuelle Lage, den Zustand des
den Pächtern anvertrauten Revieres: Zu Hege, Jagd und Naturschutz, zur Entwicklung des Wildbestandes,
insbesondere zur Wilddichte bei Dam- und Schwarzwild, zu Hege- und Pflegemaßnahmen, sowie zu anderen
jagdlichen Verrichtungen als die Jagdausübung, z. B. zum Versorgen und Verhüten von Wildunfällen, Beheben
und Verhüten von Wildschäden.
Im Jagdpachtvertrag ist weiter vereinbart, dass die Pächter
- gemeinsame Hege und -Pflanzmaßnahmen im Revier durchführen und
- jeder für sich und gemeinsam in der Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung von Hege, Jagd und Naturschutz
engagieren.
Hierbei unterstützt die Jagdgenossenschaft als Verpächter die Pächter bei der Hege im Jagdrevier zur
Erhaltung der Artenvielfalt und setzt sich für die Pflege und Sicherung der Lebensgrundlagen des Wildes und der
übrigen Tierwelt ein. Dabei ist der sachkundige Rat des Jagdleiters von besonderer Bedeutung.
Bei dieser Vielfalt von Aufgaben und Verantwortung überrascht es nicht, dass nicht in jeder
Genossenschaftsjagd die Kompetenz und Bereitschaft der Pächter besteht, die Rolle des Jagdleiters anzunehmen -
wie es in Schwalingen nun bereits seit 2015 bewährte Praxis ist. Dann bleibt der Jagdgenossenschaft nur, sich
nach anderen Pächtern umzusehen oder professionelle Unterstützung von außen für ihr Revier zu bestellen, was
natürlich nicht ohne erhebliche Kosten für die Jagdgenossen bleiben würde.
Aber ohne Jagdleiter geht es eben nicht …
Gefährliche Tätigkeit
Jagdunfälle vermeiden
Gesicht der Jagd